_ vom 7. August 2023 genehmigte Vereinbarung zwischen den Eltern (sprich also auch die alternierende Obhut) einzuhalten und umzusetzen. Insbesondere vor dem Hintergrund dieser angeordneten Kindesschutzmassnahme sowie dem Umstand, dass der behandelnde Kinderarzt eine Kindswohlgefährdung infolge Betreuung durch den Beklagten klar und deutlich verneint (Berufungsantwortbeilage 3), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern eine alternierende Obhut nicht mit dem Kindswohl von C._____ vereinbar wäre.