Mit ihrer Berufung vermag die Klägerin nicht zu plausibilisieren (E. 1 oben), woraus geschlossen werden müsste, dass mit der alternierenden Obhut als solcher eine Kindswohlgefährdung für C._____ einherginge, welche eine Alleinzuweisung der Obhut an einen der Ehegatten resp. an die Klägerin entgegen dem ursprünglichen gemeinsamen Antrag geradezu erheischen würde. Eine Alleinobhut der Klägerin erachtete offensichtlich auch das Familiengericht Q._____ als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in - 11 -