2.4.2. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4). Danach setzt die alternierende Obhut grundsätzlich die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile voraus. Weiter erfordert die praktische Umsetzung, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Relevant ist auch die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern.