Ein Begehren zum Ehegattenunterhalt stellt sie erst gar nicht explizit. Auch aus der Begründung der Berufung ergibt sich nicht ansatzweise, wie hohe Unterhaltsbeiträge sie in Abweichung zum gerichtlichen Vergleich für sich resp. für C._____ verlangt. Sie hält nur fest, dass a) "bei der Neuberechnung der Unterhaltsberechnung […] zu berücksichtigen" sei, dass der Beklagte noch Mietzinseinnahmen erziele, und b) "Der Betreuungsunterhalt wird angemessen berechnet". Im Übrigen wiederholt sie nur die in erster Instanz (vgl. act. 4 f.) schon geltend gemachten Einkommen der Parteien, und den Bedarf der Parteien sowie desjenigen von C._____ (Abweichungen macht sie nur betreffend die Wohnkosten).