Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhaltes (vgl. E. 1 oben) nichts. Im Berufungsverfahren sind daher nicht nur für den Ehegattenunterhalt, sondern auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (BGE 137 III 617 E. 4.3, 4.5.1 und 4.5.4). Werden unbezifferte Berufungsanträge gestellt, ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass dem Berufungskläger eine Nachfrist (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) einzuräumen wäre. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann aus- - 10 -