Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, sodass seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die vorliegende Gehörverletzung kann das Obergericht allerdings heilen (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023 E. 4.2). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_458/2023 vom 15. November 2023 E. 5.2).