2.3.2. Mit Blick auf die Ausführungen in Erwägung 2.2 oben wird der angefochtene Entscheid der richterlichen Begründungspflicht offensichtlich nicht gerecht, was eine Verletzung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_673/2022 vom 30. November 2023 E. 4.3.2 unter Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller Natur, sodass seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1).