2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Parteien das angefochtene Urteil zunächst im Dispositiv zugestellt mit dem Vermerk, dass dessen Begründung verlangt werden könne. Die Klägerin ersuchte um die Zustellung des begründeten Entscheids (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.2 oben). Der begründete Entscheid umfasst neu zusätzlich die Prozessgeschichte. Im Übrigen erschöpft sich die vorinstanzliche "Begründung" auf die Feststellung, dass die Vereinbarung "den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen" sei und "insbesondere das Wohl und Interesse des gemeinsamen Sohnes C._____ [berücksichtige]".