Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 und 3.2 mit Hinweisen). Einen gemeinsamen Antrag hat das Gericht – im Interesse einer einvernehmlichen Lösung – aber auch bei Geltung des Offizialgrundsatzes zu beachten (so für das Scheidungsverfahren ausdrücklich in Art. 133 Abs. 2 ZGB angeordnet). Es prüft einzig die Vereinbarkeit der übereinstimmend beantragten Regelung mit dem Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom 29. August 2018 E. 3.5.3). -9-