Kindeswohl abträglich oder sie sei getäuscht worden oder einem Irrtum unterlegen. Es spreche nichts gegen die alternierende Obhut; die Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Parteien sei – wenn auch verbesserungsfähig – gegeben. Die Verbesserung werde mit der mit Entscheid der KESB Q._____ vom 30. November 2023 für C._____ errichteten Beistandschaft erreicht werden. Seine Beziehung zu C._____ sei hervorragend, wie der Kinderarzt bestätige. Dieser bestätige auch, dass er mit den vorgeschlagenen Medikationen, Abklärungen, Behandlungen und medizinischen Eingriffen stets einverstanden gewesen sei, und dass C._____ Kindswohl bei ihm nicht gefährdet sei.