Sein Betreuungsunterhalt werde "angemessen berechnet". Unter dem Titel "Persönlicher Unterhalt" beziffert die Klägerin ihr Existenzminimum auf Fr. 3'104.30 und ihr Einkommen auf Fr. 2'000.00, beim Beklagten auf Fr. 2'775.00 resp. Fr. 8'110.75. Bei der "Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge" sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagte nebst seinem Einkommen auch Mietzinseinnahmen erziele (Berufung, S. 3 ff.). -8-