Um weitere Unruhen zu vermeiden, solle ihr gestützt auf den PDAG-Bericht die alleinige Obhut zugeteilt werden; die Voraussetzung für eine alternierende Obhut sei "eine gesunde Beziehung mit einer gut funktionierender Kommunikation zwischen den Beteiligten". Vor der Trennung sei C._____ sauber und trocken gewesen und habe keine Windeln mehr gebraucht. Leider habe der Beklagte dem Kind kurze Zeit später die Windeln wieder angewöhnt. Ärztliche Empfehlungen wie "Einnahmen von Medikamente" verweigere der Beklagte. Zufolge des Wechsels zu Alleinobhut sei der Kinderunterhalt neu zu berechnen. C._____ Existenzminimum betrage Fr. 776.00. Sein Betreuungsunterhalt werde "angemessen berechnet".