2. 2.1. Die Parteien haben am 7. August 2023 vor Vorinstanz eine vollständige Vereinbarung geschlossen. Darin einigten sie sich u.a. über die Obhut von Sohn C._____ (alternierende Obhut), dessen Wohnsitz (beim Beklagten), dessen Unterhalt sowie über den Ehegattenunterhalt der Klägerin. Mit gleichentags gefälltem Entscheid erkannte das Gerichtspräsidium Q._____ (Disp.-Ziff. 1): "Anlässlich der heutigen Verhandlung haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen.