1. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Im Bereich der Kinderbelange, wo die Erforschungsmaxime und der Offizialgrundsatz Anwendung finden (vgl. Art. 296 ZPO), gilt die Novenschranke (Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).