Zudem beantragte die Klägerin vom Beklagten einen (weiteren) Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'000.00 zzgl. MwSt., eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 2.2. Am 1. Dezember 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe zur Begründung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 20. Dezember 2023 beantragte der Beklagte, auf die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.