Der Berufungsbeklagter sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, jährlich vier Wochen Ferien auf eigene Kosten mit dem Kind zu verbringen. Der Berufungsbeklagter sei zu verpflichten, diese Ferien frühzeitig, mindestens drei Monate im Voraus, mit der Berufungsklägerin abzusprechen. 5. Es sei eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen. -6- 6. Bezüglich allen anderen Punkten, sei weiterhin an der Vereinbarung vom 7. August 2023 festzuhalten. […]"