3.2. Darüber hinaus sind beide Eltern berechtigt und verpflichtet, jeweils die Hälfte der Schulferien von C._____ mit ihm zu verbringen, jeweils auf eigene Kosten. Die Absprache des Ferienbezugs erfolgt drei Monate im Voraus. 3.3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ in R._____ befindet. 3.4. Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen, welche die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen und unter Wahrung des Kindeswohls direkt miteinander treffen, bleiben vorbehalten.