4. Der Gesuchsgegner sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr bis am Sonntagabend 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen, sobald er ein eingerichtetes Kinderzimmer hat. Solange er über keine eingerichtete Wohnung verfügt, darf er das Kind ohne Übernachtung jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu sich nehmen: - Samstag von 09.00 bis 18.00 - Sonntag von 09.00 bis 18.00