gesuchstellenden Partei zumutbar ist, diese aus dem Grundbetrag zu bestreiten (BGE 114 III 67). Die Beschwerde des Beklagten war zudem aussichtslos. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)