8. Der Beklagte ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt zum einen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begehrensstellung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2022 betreffend Abweisung des erstinstanzlichen beklagtischen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 23 ff.) festgehalten ist, sind die Gerichtsgebühren im Rechtsöffnungsverfahren häufig (und so auch vorliegend) derart tief, dass es einer - 11 -