6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Aussetzung der Vollstreckung gegenstandslos. 7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 120.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Kläger entfällt schon deshalb, weil ihm im Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen ist.