Durch diese Beschränkung hat sie selbstredend auch keine Dienstpflichten bzw. ihre Pflicht zur "Neutralität" oder ihre Pflicht, sich bei Befangenheit in den Ausstand zu begeben, oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, bzw. Amtswillkür oder gar Straftaten im Amt begangen. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Strafanzeige bzw. deren Weiterleitung nach § 34 Abs. 1 EG StPO.