Im Lichte der bisherigen Ausführungen ist eine Befangenheit der Gerichtspräsidentin nicht erkennbar. Diese hat sich insbesondere keines Verstosses gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör schuldig gemacht, sondern sich zu Recht auf das entscheidwesentliche Vorbringen des Beklagten beschränkt (vgl. vorstehende E. 4.2). Durch diese Beschränkung hat sie selbstredend auch keine Dienstpflichten bzw. ihre Pflicht zur "Neutralität" oder ihre Pflicht, sich bei Befangenheit in den Ausstand zu begeben, oder den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, bzw. Amtswillkür oder gar Straftaten im Amt begangen.