5.2. Der Beklagte stellt ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin, die den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid als Einzelrichterin erlassen hat, dies wegen fehlender Neutralität, Amtswillkür und Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, unvollständiger und falscher Sachdarstellung in der Urteilsbegründung mit Verweigerung des rechtlichen Gehörs - 10 -