Der Beklagte verkennt, dass das Gericht einen Entscheid ohne Begründung eröffnen kann, wobei es auf entsprechendes Verlangen einer Partei eine Begründung nachliefern muss (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieser Pflicht ist die Vorinstanz nachgekommen, ohne dass es die vom Beklagten mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 gesetzte Frist zu beachten hatte.