5. 5.1. Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht ist zu erwähnen, dass der Beklagte in seiner Beschwerde (S. 4 unten) der Vorinstanz vorwirft, den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ohne Begründung erlassen und die Begründung erst "15 Tage nach Ablauf der gesetzten Frist (gemeint offenbar die vom Beklagten mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 "gesetzte" Frist, act. 45) eingereicht" zu haben.