, 2019, § 16 Rz. 34). Vorliegend hat das Handelsregisteramt Rechnung für eine unbestrittenermassen verlangte Dienstleistung (Registerführung) gestellt, wobei solche Dienstleistungen notorisch kostenpflichtig sind. Die Rechnungsstellung erfolgte tarifgemäss (vgl. Ziff. 1.3 des Anhangs der GebV-HReg). Unter Berücksichtigung dieses speziellen Inhalts des vorliegenden Rechtsöffnungstitels (Festsetzung einer Gebühr ohne Ermessensbetätigung in einem Einparteienverfahren) ist trotz Fehlens einer Begründung eine Nichtigkeit zu verneinen.