4.3.2.2.2. Die ausdrücklich in Verfügungsform ergangene Rechnung (Gesuchsbeilage 2) enthält keine Begründung. Da das Recht auf Entscheidbegründung Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2021, N. 8 zu Art. 53 ZPO), lässt sich fragen, ob die Absenz einer jeden Begründung eine die Nichtigkeit begründende schwere Gehörsverletzung darstellt. Dies ist zu verneinen. Denn mit Bezug auf Verfahrenskosten sind die Anforderungen an die Begründungspflicht erheblich herabgesetzt.