Der Beklagte konnte dieses Vorgehen nicht eigenmächtig durch eine an das Handelsregister gerichtete Demissionserklärung mit Löschungsanmeldung ersetzen. Demgemäss ist es korrekt (und auf jeden Fall nicht qualifiziert rechtsfehlerhaft), dass das Handelsregisteramt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 GebV-HReg dem Beklagten die Löschung persönlich in Rechnung stellte und damit sinngemäss von einer Löschungsanmeldung durch den Beklagten nach Art. 933 Abs. 2 OR ausging. -9-