Unbesehen dessen, dass der Beklagte somit den Briefkopf der F. verwendete und in deren Namen unterzeichnete, handelte es sich inhaltlich nicht um eine Löschungsanmeldung durch die Gesellschaft nach Art. 933 Abs. 1 OR. Denn die Demission hat eben gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen, die alsdann durch eine zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die Löschung beim Handelsregister zu beantragen hat. Der Beklagte konnte dieses Vorgehen nicht eigenmächtig durch eine an das Handelsregister gerichtete Demissionserklärung mit Löschungsanmeldung ersetzen.