Problematisch ist die Demission des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines ganzen Verwaltungsrats, wenn der Gesellschaft keine Gelegenheit zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrats gegeben worden ist; dies stellt eine Verletzung der Sorgfalts- und Treupflicht dar, was zusätzlich zur Schadenersatzpflicht nach Art. 404 Abs. 2 OR analog zu einer Schadenersatzpflicht nach Art. 754 Abs. 1 OR führen kann (W ERNLI/RIZZI, a.a.O., N. 11g zu Art. 710 OR). Bei der Demission handelt es sich um eine gesellschaftsinterne Angelegenheit. Gestützt auf die Rücktrittserklärung hat die Gesellschaft beim Handelsregisteramt die Löschung des Eintrags zu erwirken (Art. 933 Abs. 1 OR). Diese Anmel-