4.3.2.2.1. Ein Mitglied des Verwaltungsrats einer AG kann aus diesem – analog zu Art. 404 OR – jederzeit zurücktreten; statutarische oder reglementarische Einschränkungen des Demissionsrechts sind nicht zulässig, doch kann ein Rücktritt zur Unzeit eine Schadenersatzpflicht – analog zu Art. 404 Abs. 2 OR – auslösen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 27 Rz. 43; W ERNLI/RIZZI, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 11b zu Art. 710 OR). Problematisch ist die Demission des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats oder eines ganzen Verwaltungsrats, wenn der Gesellschaft keine Gelegenheit zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrats gegeben worden ist;