Nichtig sind Verfügungen nur, wenn der ihr anhaftende Mangel kumulativ schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Bejahung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird: Zu denken ist in erster Linie an Fälle des Erlasses einer Verfügung durch eine sachlich oder funktionell unzuständige Behörde, aber auch an schwerwiegende Verfahrensmängel (inkl. Formfehler); inhaltliche Fehler müssen besonders schwer wiegen, um Nichtigkeit zu begründen (vgl. dazu STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 128 zu Art.