Diesbezüglich ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass Entscheide staatlicher Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) grundsätzlich (d.h. vorbehältlich ihrer Nichtigkeit, dazu nachfolgende E. 4.3.2) nur auf dem Rechtsmittelweg beseitigt bzw. ausser Kraft gesetzt werden können. Es widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn von einem Entscheid (Urteil oder Verfügung) Betroffene, die von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, einen Entscheid an Rechtsmittelinstanzen weiterzuziehen, keinen Gebrauch machen, in Folgeverfahren erfolgreich (angebliche) Mängel dieses Entscheids geltend machen könnten.