4.3. Zu ergänzen bleibt in diesem Zusammenhang ein Zweifaches: 4.3.1. In seiner Beschwerde (S. 7) erklärt der Beklagte, er habe keine Rechtsmittel ergriffen, weil er "aus fast fünf Jahren Auseinandersetzung mit der Schweizer Justiz verstanden habe, wie die Schweiz in ihrem Innersten funktionier[e] und wie kantonale Gerichte und Ämter sich finanzier[t]en, über Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch, was man im vorliegenden Verfahren schon wieder sehr schön erleben und dokumentieren [könne]"; in der vom Kläger eingeleiteten Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben, weil er als Privatperson keine Mutation angemeldet habe.