Vielmehr erhob er einzig den Einwand, dass zu Unrecht er als Privatperson mit der Rechnung bedacht worden sei, obwohl er das Gesuch um Löschung im Namen der Gesellschaft gestellt habe. Mit diesem in der Beschwerde (S. 7) aufrechterhaltenen Einwand hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4) ausdrücklich befasst und dem Beklagten zu Recht entgegengehalten, dass dieser Einwand auf dem Rechtsmittelweg, der dem Beklagten gegen die Verfügung offen stand, hätte vorgebracht werden können und müssen; im vorliegenden Vollstreckungsverfahren könne darauf nicht mehr eingegangen werden. -7-