Der Kläger stützt sich auf die "Rechnung/Verfügung" des Handelsregisteramts vom 22. Februar 2022, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (Gesuchsbeilage 2). Gegen diese Verfügung hat der Beklagte unbestrittenermassen kein Rechtsmittel ergriffen. Dass die Rechnungsstellung in quantitativer Hinsicht nicht verordnungskonform (vgl. GebV-HReg) erfolgte, machte der Beklagte nicht geltend. Vielmehr erhob er einzig den Einwand, dass zu Unrecht er als Privatperson mit der Rechnung bedacht worden sei, obwohl er das Gesuch um Löschung im Namen der Gesellschaft gestellt habe.