In der Folge stellte das Handelsregisteramt Solothurn dem Beklagten für die entsprechend dieser Mitteilung und dem Löschungsantrag erbrachte staatliche Dienstleistung eine Gebühr in Rechnung (Art. 941 Abs. 1 OR; Art. 1 Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister [GebV-HReg]). Für die Vorinstanz stellte sich dabei einzig die Frage, ob ihr ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne einer rechtskräftigen Verwaltungsverfügung vorgelegt wurde, was zu bejahen ist. Der Kläger stützt sich auf die "Rechnung/Verfügung" des Handelsregisteramts vom 22. Februar 2022, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist (Gesuchsbeilage 2).