Dies entspricht der Regelung von Art. 933 OR, wonach jede Änderung von im Handelsregister eingetragenen Tatsachen wiederum eingetragen werden muss und eine ausgeschiedene Person das Recht hat, die Löschung ihres Eintrags anzumelden (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 lit. a Handelsregisterverordnung [HRegV], wonach die betroffenen Personen die Löschung von Mitgliedern der Organe oder die Löschung von Vertretungsbefugnissen selbst anmelden können). In der Folge stellte das Handelsregisteramt Solothurn dem Beklagten für die entsprechend dieser Mitteilung und dem Löschungsantrag erbrachte staatliche Dienstleistung eine Gebühr in Rechnung (Art. 941 Abs. 1 OR; Art. 1