Vor diesem Hintergrund durfte sich die Vorinstanz grundsätzlich auf die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beklagten beschränken (vgl. dazu nachstehende E. 4.3). Was den Beklagten bewog, sein Amt als einziger Verwaltungsrat der F. niederzulegen, ist irrelevant. Von Bedeutung ist, dass er dem Handelsregisteramt Solothurn mit Schreiben vom 12. Januar 2022 (Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten vom 16. Oktober 2022) mitteilte: "Hiermit lege ich mein Amt als Verwaltungsrat der F. mit sofortiger Wirkung nieder. Bitte veranlassen Sie die Löschung der Eintragung im Handelsregister." Dies entspricht der Regelung von Art.