Weil sich die Vorinstanz nach seiner Ansicht nicht zu allen diesen Vorbringen geäussert hat, hält er dieser die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht die von ihm als angezeigt erachteten Amtshandlungen (insbesondere Erstattung von Anzeigen gegen Amtspersonen des Kantons S., vgl. wiederum die Rechtsmittelanträge 2 und 3) vorgenommen hat, leitet er ferner ab, dass die Vorinstanz verschiedene Straftaten (Begünstigung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Falschbeurkundung, arglistige Vermögensschädigung sowie Betrug gemäss Art. 305, 312, 314, 317, 151 und 146 StGB) begangen habe (vgl. Beschwerde S. 9).