4. 4.1. In seiner Beschwerde und den von ihm im Rechtsöffnungsverfahren verfassten Eingaben wie auch in den mit diesen verurkundeten Beilagen schildert der Beklagte ausführlich die Vorgeschichte, die zur Rechnung des Handelsregisteramts des Kantons Solothurn geführt hat, für die er betrieben wurde und für die nun im vorliegenden Verfahren definitive Rechtsöffnung verlangt wird. Weil sich die Vorinstanz nach seiner Ansicht nicht zu allen diesen Vorbringen geäussert hat, hält er dieser die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.