doch glaube G. vom Kanton Solothurn nicht, dass die F. die Mutation veranlasst habe, sondern er privat, weshalb das Handelsregisteramt Solothurn von ihm privat Fr. 60.00 wolle. Auf diesen Einwand des Beklagten könne im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden. Er hätte auf dem Rechtsmittelweg gegen die Verfügung selbst vorgebracht werden müssen. Das sei nicht geschehen, weshalb die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Forderung des Klägers sei in voller Höhe ausgewiesen und fällig, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren über diesen Betrag zu entsprechen sei (angefochtener Entscheid 3 und 4).