3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das klägerische Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen und zur Begründung – nach zutreffenden Ausführungen zur Rechtslage, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 2) – dafürgehalten, der Kläger habe als Rechtsöffnungstitel ein als Rechnung/Verfügung betiteltes Dokument ins Recht (Gesuchsbeilage 2 [Nummerierung durch Obergericht hinzugefügt]) eingereicht, dessen Rechtskraft durch die zuständige Behörde am 22. September 2022 bescheinigt worden sei (Gesuchsbeilage 5).