Zudem sind, abgesehen davon, dass Art. 6 BGÖ auf das vorliegende kantonale Gerichtsverfahren von vornherein keine Anwendung findet (vgl. Art. 2 und 3 BGÖ zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes), keine Verbrechen oder schwere Vergehen ersichtlich, die das Obergericht zu einer Strafanzeige verpflichten würden.