Mit Bezug auf die "Anträge" 2 und 3 ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Rechtsmittelanträge handelt, d.h. Willensbekundungen, wie der vorinstanzliche Entscheid geändert werden soll. Auf die darin enthaltene Bitte um Wahrung der Anzeigepflicht nach Art. 34 Abs. 1 EG StPO betreffend mutmasslich von S. Amtspersonen begangene Straftaten mit Kopie an den Beklagten gemäss Art. 6 BGÖ (innert vom Beklagten gesetzter Frist) ist nicht weiter einzugehen. Die Einreichung von Strafanzeigen ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Zudem sind, abgesehen davon, dass Art.