2. Die Entscheidgebühr von Fr. 80.00 wird dem Gesuchsgegner [= Beklagter] auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 80.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 80.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. Gegen diesen ihm am 27. Januar 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 6. Februar 2023 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: