2.2.2. Die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Aarau wies mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde ihm eine letzte Frist für eine allfällige ergänzende Stellungnahme gesetzt. 2.2.3. Mit Eingabe vom 24. November 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens oder die Sistierung des Verfahrens, bis Antworten auf seine Schreiben vom 23. bzw. 24. November 2022 an B. bzw. an den C. vorlägen und das laufende Strafverfahren J abgeschlossen sei.