2. 2.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 26. September 2022 (Postaufgabe) beim Gerichtspräsidium Aarau das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 110.00 sowie für die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 33.30. 2.2. 2.2.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (Postaufgabe) nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte (unter anderem) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme sowie die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss eines im Kanton S. laufenden Strafverfahrens (J).