Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. K des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj wurde der Beklagte vom Kläger für eine Forderung von Fr. 110.00 nebst Zins zu 3 % auf Fr. 60.00 seit 24. März 2022 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 betrieben (Betreibung Nr. K des Regionalen Betreibungsamtes Q.). Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.